In Österreich sind Brillen und Sehbehelfe grundsätzlich von der Steuer absetzbar. Es hängt jedoch von deren genauem Zweck ab, ob die entsprechenden Kosten auch geltend gemacht werden können. Als Voraussetzung hierfür gilt zumindest die Verordnung durch einen Augenarzt bzw. eine Augenärztin.
Sind in Österreich Brillen steuerlich absetzbar?
Wie kann ich in Österreich meine Brille von der Steuer absetzen
Die für einen Sehbehelf anfallenden Kosten können bei der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden.
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Grundsätzlich kann ein verordneter Sehbehelf, also eine Brille, Kontaktlinsen oder auch vergrößernde Sehhilfen, als „außergewöhnliche Belastung durch Krankheitsfall“ in der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Der durch den Sehbehelf entstandene Kostenaufwand muss hierbei jedoch über einem gewissen Selbstbehalt-Schwellenwert liegen, der vom Jahreseinkommen abhängt.
Zusätzlich muss von den anfallenden Kosten zuvor noch der von einer Krankenversicherung getragene Anteil abgezogen werden. Vor einer Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung ist es also notwendig, den Sehbehelf bei Ihrer Krankenkasse einzureichen.
Weiteführende Informationen diesbezüglich erhalten Sie zum Beispiel direkt bei der Arbeiterkammer: Krankheitskosten.
Betriebsausgaben
Selbstständige können ihre Brille im Regelfall als Betriebsausgabe geltend machen, sofern es eine entsprechende betriebliche Veranlassung gibt. Beispiele hierfür können etwa Bildschirmbrillen, aber auch Schutzbrillen sein.
Bildschirmarbeitsbrille
Bei einer Bildschirmarbeitsbrille handelt es sich um spezielle und ausschließlich für den erweiterten Nahbereich zu verwendende Brillen.
Bildschirmarbeitsbrillen werden, sofern vom Augenarzt oder der Augenärztin verordnet und für einen Bildschirmarbeitsplatz benötigt, in Österreich zumindest teilweise vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bezahlt. Selbstständige haben wie erwähnt die Möglichkeit, eine Bildschirmbrille als Betriebsausgabe anzuführen.
Kontaktlinsen von der Steuer absetzen
Kontaktlinsen werden wie auch Brillen als Sehbehelfe gewertet und können somit analog zu Brillen ebenso als „außergewöhnliche Belastung im Krankheitsfall“ von der Steuer abgesetzt werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie für Brillen. Es muss also eine ärztliche Verordnung vorliegen, und der für Sie entstehende Selbstbehalt kann geltend gemacht werden.
Der absetzbare Betrag ist vom individuellen Jahreseinkommen abhängig. Er muss eine bestimmte Schwelle überschreiten, die als prozentualer Anteil des Einkommens berechnet wird. Sowohl dieser Anteil als auch der daraus resultierende Grenzwert variieren je nach Höhe des Jahreseinkommens.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich auch Brillen Zubehör von der Steuer absetzen?
Brillenzubehör kann, sofern es der ärztlichen Verordnung folgt, ebenfalls angegeben werden. Dies trifft etwa auf Okklusions- oder Prismenfolien zu.
Zählen Sonnenbrillen mit Sehstärke als außergewöhnliche Belastung?
Eine Sonnenbrille mit Sehstärke wird nur dann als außergewöhnliche Belastung gewertet, wenn die Tönung auch vom Augenarzt verordnet wurde. Solche Verordnungen kommen beispielsweise bei Netzhauterkrankungen oder neuropathologischen Komplikationen vor.
Wann kann ich eine Brille nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Eine Brille, die nur aus modischen Gründen und ohne medizinische Notwendigkeit verwendet wird, kann nicht geltend gemacht werden. Auch für Brillen oder Sehbehelfe, die vollständig von Krankenversicherungen getragen wurden, ist dies nicht möglich.
Wie kann ich noch beim Kauf einer Brille sparen?
Auf lange Sicht bietet das Hartlauer Brillensorglospaket eine hervorragende Möglichkeit, die Kosten für Ihre Sehbehelfe niedrig zu halten. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet, dass auch im Fall eines Schadens oder einer Sehstärkenveränderung keine weiteren Kosten hinzukomm
Kann ich auch Brillen, die ich durch das Hartlauer Brillensorglospaket erhalten habe, von der Steuer absetzen?
Da das Sorglospaket von Hartlauer im Grunde eine private Krankenversicherung ist, die sämtliche an der Brille entstehenden Kosten übernimmt, sind die Aufwendungen für diese Brillen nicht von der Steuer absetzbar.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei weder um eine Rechtsberatung handelt, noch Vollständigkeit garantiert werden kann. Wenden Sie sich für weiterführende Informationen gerne an das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Finanzamt, oder die Arbeiterkammer.
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